Kundenschwund, Umsatzrückgang, Kurzarbeit. Ein gängiges Szenario während der Pandemie. Als ob das alles nicht schon genug wäre, kommt Frau K. daher und verlangt ihren vollen Jahresurlaub, genauso wie er im Arbeitsvertrag steht! Kann das sein? – fragen Arbeitsgeber.


DER SACHVERHALT
Die Klägerin K ist bei der Beklagten B an drei Tagen pro Woche als Verkaufshilfe mit Backtätigkeiten beschäftigt. Bei einer Sechstagewoche sieht der Arbeitsvertrag jährlichen Erholungsurlaub von 28 Werktagen vor. Umgerechnet auf die Dreitagewoche ergab dies einen Anspruch auf 14 freie Tage für K.
Infolge der Corona-Pandemie führte die Beklagte Kurzarbeit ein. Die Parteien vereinbarten, dass die Klägerin u.a. in den Monaten April, Mai und Oktober 2020 vollständig von der Arbeitspflicht befreit war und im November und Dezember 2020 insgesamt nur an fünf Tagen arbeitete. Anlässlich der Kurzarbeit berechnete die Beklagte für die Klägerin 11,5 Urlaubstage für das Jahr 2020. Hiergegen klagte die Klägerin: Die Kürzung sei unzulässig, es stünden ihr nach wie vor 14 Tage zu. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

DAS URTEIL DES BAG
Auch das BAG gab der Beklagten recht: Kein Anspruch der Klägerin auf weitere Urlaubstage.
Arbeitnehmer haben bei einer Sechstagewoche 24 Werktage Urlaub pro Jahr, § 3 Abs. 1 BurlG. Sieht ein Arbeitsvertrag mehr oder weniger Arbeitstage pro Woche vor, ist der Urlaub nach folgender Formel umzurechnen:

Sieht der Vertrag mehr Urlaubstage als das gesetzliche Minimum vor, gilt die Formel entsprechend; Ausnahme: die Parteien haben Anderes vereinbart.
Konkret standen der Klägerin bei der vereinbarten Dreitagewoche 14 Arbeitstage Urlaub zu:

Da durch Kurzarbeit ganze Arbeitstage ausfielen, dürfte die Beklagte den Urlaub neu berechnen. Die ausgefallene Arbeitszeit ist nicht mit Arbeitstagen gleichzusetzen. weder nach nationalem noch nach europäischem Recht.
Click zum BAG | Pressemitteilung vom 30. November 2021
Click zur Vorinstanz: LAG Düsseldorf | Urteil vom 12. März 2021 – 6 Sa 824/20
Randnotiz
Urlaub soll nach Ansicht des BAG auch dann zu kürzen sein, wenn die Kurzarbeit wirksam aufgrund einer Betriebsvereinbarung eingeführt worden ist | Urteil vom 30. November 2021 – 9 AZR 234/21.
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – Kammern Freiburg, Urteil vom 3. Mai 2021 – 9 Sa 1/21.