Ausweg Aufhebungsvertrag: faire Alternative zur fristlosen Kündigung?

BAG | Urteil vom 24. Februar 2022 – 6 AZR 333/21

#Aufhebungsvertrag, jetzt! Bei dem Stichwort, außerordentliche Kündigung on top und am besten noch Strafanzeige, läuten bei vielen wahrscheinlich die Alarmglocken: Das ist aber unfair! Doch ist der Arbeitgeber wirklich immer der Fiese? Oder gibt es auch Situationen, in denen Chef | Chefin genau das darf: Mit außerordentlicher Kündigung und Strafanzeige drohen, wenn der vorgelegte Aufhebungsvertrag nicht ad hoc unterschrieben wird? Weil sich nämlich der Arbeitnehmer mies verhalten hat.

Der Sachverhalt

Die Klägerin war als Teamkoordinatorin Verkauf, Bereich Haustechnik, bei der Beklagten beschäftigt. In einem Dreiergespräch am 22. November 2019 mit dem Geschäftsführer sowie dem späteren Anwalt der Beklagten wurde die Klägerin mit dem Vorwurf konfrontiert, Einkaufspreise in der EDV manipuliert zu haben, um höhere Verkaufsgewinne vorzugaukeln. Zehn Minuten Schweigen und der Aufhebungsvertrag war unterschrieben. Inhalt: einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. November 2019. Zu weiteren Gesprächsdetails existierten unterschiedliche Versionen. Klärung unmöglich.

Am 29. November 2019 focht die Klägerin den Aufhebungsvertrag an. Anfechtungsgrund: widerrechtliche Drohung. Außerdem erhob sie Klage beim Arbeitsgericht Sie war der Ansicht, dass das Arbeitsverhältnis weiterhin bestand. Begründung: Längere Bedenkzeit? Möglichkeit, Rechtsrat zu holen? Fehlanzeige. Wäre beides aber nötig gewesen, so die Klägerin. Nach der weiteren Version seien ihr stattdessen eine außerordentliche Kündigung und on top eine Strafanzeige in Aussicht gestellt worden, sollte sie den Aufhebungsvertrag nicht unterschreiben. In erster Instanz bekam sie recht, in zweiter nicht.

Das Urteil des BAG

Besteht das Arbeitsverhältnis trotz Aufhebungsvertrag fort? Nein, sagt auch das BAG.

Im Grundsatz gilt: Verhält sich der Arbeitgeber unfair, ist der Aufhebungsvertrag unwirksam. Auch ohne Anfechtung. Denn Voraussetzung für einen wirksamen Aufhebungsvertrag ist Fairness des Arbeitsgebers – Gebot fairen Verhandelns | BAG, Urteil vom 7. Februar 2019 – 6 AZR 75/18.

Was ist unfair?

Wenn die Entscheidungsfreiheit des Vertragspartners in „zu missbilligender Weise“ beeinflusst wird. Wenn der Arbeitgeber eine psychische Drucksituation schafft oder ausnutzt, die eine freie und überlegte Entscheidung des Arbeitnehmers erheblich erschwert oder unmöglich macht | BAG, Urteil vom 7. Februar 2019 – 6 AZR 75/18, Rn. 34.

War die Beklagte unfair?

Nein. Sie hat nicht gegen Pflichten (§ 311 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB) verstoßen. Dass der Aufhebungsvertrag nur sofort angenommen werden konnte, hat nicht die Entscheidungsfreiheit der Klägerin verletzt. Wer aber Pflichten verletzt hat und zwar erheblich, war die Klägerin. Wie? Durch die Manipulation der EDV. Deshalb durfte ein verständiger Arbeitgeber sowohl außerordentliche Kündigung als auch Strafanzeige ins Spiel bringen. Selbst wenn die Version der Klägerin zum weiteren Gesprächsverlauf stimmen sollte, lautet das Urteil: Drohung ja, Widerrechtlichkeit nein.

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